Beglaubigung

Beglaubigung

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Be|glau|bi|gung 〈f. 20das Beglaubigen ● die \Beglaubigung eines Botschafters, eines Gesandten

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Be|glau|bi|gung, die; -, -en:
1. das Beglaubigen; das Beglaubigtwerden.
2. Bescheinigung, mit der etw. ↑ beglaubigt (1) wird.

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Beglaubigung,
 
1) Diplomatie: die Bevollmächtigung eines Missionschefs durch sein Staatsoberhaupt (Akkreditierung). Der Entsendestaat kann nach einer Notifikation an die beteiligten Empfangsstaaten die Beglaubigung eines Missionschefs für mehrere Staaten vornehmen, sofern nicht einer der Empfangsstaaten ausdrücklich Einspruch erhebt. Mehrere Staaten können dieselbe Person bei einem anderen Staat als Missionschef beglaubigen.
 
 2) Recht: die Bescheinigung, dass eine Unterschrift von einer bestimmten Person herrührt (Identitätsnachweis) oder eine Abschrift mit der Urschrift übereinstimmt (beglaubigte Abschrift). Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar oder einer anderen landesrechtlich zuständigen Stelle mittels Beglaubigungsvermerk beglaubigt werden. Die öffentliche Beglaubigung kann durch die notarielle Beurkundung der gesamten Erklärung ersetzt werden (§ 129 BGB). Die amtliche Beglaubigung durch Verwaltungsbehörden (z. B. Gemeindebehörden) genügt den Erfordernissen öffentlicher Beglaubigung nicht; sie ist im Verwaltungsverfahren oder für sonstige Zwecke, für die öffentliche Beglaubigung nicht vorgeschrieben ist, zulässig. Daneben kennt das Prozessrecht im Rahmen der Zustellung von Schriftstücken die Beglaubigung durch Gerichtsvollzieher und Rechtsanwälte (§ 170 ZPO). Beurkundung.
 
In Österreich sind für Beglaubigungen von Urkunden neben den Notaren auch die Bezirksgerichte zuständig (§§ 281 ff. Außerstreitgesetz). In der Schweiz bestimmen die Kantone die zur Beglaubigung zuständige Behörde.

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Be|glau|bi|gung, die; -, -en: das Beglaubigen.

Universal-Lexikon. 2012.

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